Die Überarbeitung der Informationspolitik der EIB im Oktober 2002 ist in der Öffentlichkeit auf erhebliches Interesse gestoßen. Der vorliegende Überblick befasst sich mit Fragen, die hinsichtlich der Transparenz der Informationspolitik der EIB aufgeworfen wurden.

Überblick über die Informationspolitik

  • Zu den wichtigsten Zielen der EIB gehört es, ein großes Maß an Transparenz ihrer Tätigkeit zu erreichen und einen konstruktiven Dialog mit allen Anspruchsgruppen zu führen. Vor dem Hintergrund ihres fortgesetzten Engagements für dieses Ziel hat die EIB ihre Informationspolitik im Oktober 2002 überarbeitet (http://www.eib.org/news/policy/).
  • Den Rahmen für die Informationspolitik der EIB bilden die Politik und die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU in Bezug auf Transparenz und Information der Öffentlichkeit sowie die Verantwortung der Bank gegenüber ihren Anteilseignern, den EU-Mitgliedstaaten. Gleichzeitig muss die Bank die Interessen ihrer Kunden schützen und hat dabei die Pflicht, die Vertraulichkeit geschäftlich sensitiver Informationen und persönlicher Daten zu wahren. Ihre Informationspolitik muss darüber hinaus die Effizienz der Entscheidungsprozesse der Bank und ihrer Tätigkeit unterstützen.
  • Parallel dazu überarbeitete die EIB ihre "Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Bank", die den Grundsätzen und Einschränkungen der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Transparenz - z.B. Verordnung (EG) 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission - Rechnung tragen.
  • Die wichtigsten Dokumente über die Informationspolitik der EIB sind:
    • Erklärung über die Informationspolitik (Information Policy Statement) (in allen EU-Sprachen veröffentlicht)
    • Die Öffentlichkeitsarbeit der EIB - ein Überblick (veröffentlicht in englischer, französischer und deutscher Sprache)
    • Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Bank (in allen EU-Sprachen veröffentlicht)
    • Kodex für gute Verwaltungspraxis der Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank in den Beziehungen zur Öffentlichkeit (in allen EU-Sprachen veröffentlicht)
    • Kontakte (veröffentlicht in englischer, französischer und deutscher Sprache).
  • Aufgrund der Sprachenregelung der EIB im Bereich der Information der Öffentlichkeit sind die Mitarbeiter verpflichtet, so weit wie möglich sicherzustellen, dass Bürger, die sich schriftlich in einer EU-Sprache an die Bank wenden, auch in dieser Sprache Antwort erhalten.
  • Sämtliche satzungsmäßigen Dokumente der EIB einschließlich des Jahresberichts der Bank werden in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht. Grundsätzlich stehen sämtliche Publikationen der EIB zumindest in englischer, französischer und deutscher Sprache zur Verfügung. Gegebenenfalls werden sie auch in weiteren Sprachen veröffentlicht, um einem besonderen öffentlichen Interesse bzw. spezifischen Zielen der Tätigkeit der Bank Rechnung zu tragen.
  • Sämtliche Veröffentlichungen können in den verschiedenen Sprachversionen auf der Website der EIB aufgerufen werden.
  • Die Organisationsstruktur der EIB ist auf der Website und im Jahresbericht veröffentlicht. In dem Organigramm sind die Verantwortungsbereiche hierarchisch - bis hinunter zur Ebene der Abteilungsleiter - mit den Namen der zuständigen Personen untergliedert.
  • Die EIB sieht ihre Informationspolitik als einen sich weiterentwickelnden und flexiblen Prozess, der die Entwicklung der EU-Politik reflektiert und einer fortlaufenden Beurteilung und Qualitätsprüfung unterliegt. Für die Weiterentwicklung ihrer Informationspolitik nimmt sie gerne Anregungen aller Anspruchsgruppen entgegen. Zu diesem Zweck wurde eine Mailbox infopol@eib.org eingerichtet.

Projektbezogene Informationen

  • Die EIB veröffentlicht auf ihrer Website Vorabinformationen über Projekte, deren Finanzierung sie erwägt. Projekte werden vor der Entscheidung des Verwaltungsrats in die Liste der in Vorbereitung befindlichen Vorhaben (Projekt-Pipeline) aufgenommen, wenn die Gespräche zwischen der Bank und dem Projektträger ausreichend fortgeschritten sind. Die Aufnahme in die Projektliste erfolgt zeitgleich mit der an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gerichteten Bitte um Stellungnahme.
  • Es ist anzumerken, dass die Finanzierung von Projekten dem Verwaltungsrat der EIB zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Entscheidung des Verwaltungsrats kann von der Klärung noch offener Punkte in den laufenden Gesprächen zwischen der EIB und dem Projektträger abhängen. Die Bank ist erst mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags zur Finanzierung des entsprechenden Projekts verpflichtet. Der Finanzierungsvertrag kann auch bestimmte Bedingungen enthalten, von deren Erfüllung die Auszahlung von Mitteln abhängt.
  • Die Entscheidungsprozesse und Prüfungsverfahren der Bank für die in Vorbereitung befindlichen Vorhaben werden in der Broschüre "Der Projektzyklus in der Europäischen Investitionsbank" auf der Website der EIB dargestellt.
  • Grundsätzlich erscheinen alle Projekte auf der Liste, es sei denn, der Projektträger wünscht ausdrücklich, dass die Vertraulichkeit zum Schutz seiner geschäftlichen Interessen gewahrt bleibt. Im Jahr 2002 wurden fast 70% der von der EIB geprüften Vorhaben in die Projektliste aufgenommen.
  • Die EIB veröffentlicht für jedes Projekt eine Zusammenfassung in der Projektliste. Die Projektzusammenfassungen enthalten die folgenden Einzelheiten: Projektbezeichnung, Projektstandort; Sektor, in dem das Projekt durchgeführt wird; Informationen über den Projektträger; kurze Beschreibung des Projekts und seiner Ziele; vorgeschlagene EIB-Finanzierung und Gesamtkosten des Projekts; Information über die Umweltaspekte und die Auftragsvergabe; Angaben zum Projektstatus: "in Prüfung", "genehmigt" (vom Verwaltungsrat) oder "unterzeichnet". Gegebenenfalls werden auch die mit dem Projekt verbundenen sozialen Aspekte einbezogen.
  • Anfragen aus der Öffentlichkeit nach weiteren Einzelheiten über ein bestimmes Projekt werden von der Hauptabteilung Information und Kommunikation bearbeitet. Bei der Gewährung von Zugang zu Informationen und Dokumenten wendet die EIB den Grundsatz der Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen an. Wenn Projekte von großem Interesse für die Öffentlichkeit sind, veröffentlicht die EIB auf ihrer Website weitere Einzelheiten (in der Rubrik "Projekte von besonderem Interesse").
  • Die Mitarbeiter der Direktionen für Finanzierungen und der Direktion Projekte der EIB stehen während ihrer Dienstreisen gegebenenfalls den NGO vor Ort für Gespräche über ein Projekt zur Verfügung.
  • Informationsbegehren, die aus der Öffentlichkeit an bestimmte, mit einem Projekt befasste Mitarbeiter der EIB gerichtet werden, werden in Übereinstimmung mit dem "Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank zur Öffentlichkeit" sorgfältig geprüft.
  • Bei Teilfinanzierungen aus Globaldarlehen verfolgt die EIB eine andere Informationspolitik als bei Einzeldarlehen. Detaillierte Informationen über Teilfinanzierungen aus Globaldarlehen fallen in den Zuständigkeitsbereich des zwischengeschalteten Instituts als Geschäftspartner des Endkreditnehmers, das das kommerzielle Projektrisiko trägt und den Finanzierungsvertrag unterzeichnet. Bei allen Verträgen über die Gewährung von Globaldarlehen stellt die EIB sicher, dass die Partnerbank sich verpflichtet und in der Lage ist, die Kriterien der EIB anzuwenden. Auf Anfrage stellt die EIB zusammenfassende Informationen über ihre Globaldarlehenstätigkeit bereit; u.a. Aufschlüsselungen nach Ländern und Sektoren.

Umweltbezogene und soziale Aspekte von Projekten

  • Alle von der EIB mitfinanzierten Projekte waren erforderlichenfalls Gegenstand einer zufriedenstellenden öffentlichen Anhörung (gesetzlich vorgeschrieben in den EU-Mitgliedstaaten sowie in den Beitrittsstaaten und Orientierung an der "Best practice" in anderen Ländern).
  • Die einzelstaatlichen und/oder die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften regeln die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die EIB hat in dieser Hinsicht keine gesetzliche Verpflichtung. Die Bank legt es den Trägern der von ihr mitfinanzierten Projekte jedoch nahe, der Öffentlichkeit die UVP-bezogenen Informationen, für die sie verantwortlich sind, leicht zugänglich zu machen, z.B. über ihre Website. Die EIB stellt auf Anfrage auch nicht technische UVP-Informationen aus ihren Akten zur Verfügung.
  • Die EIB hat unter dem Titel environmental procedures and guidelines eine Zusammenfassung ihrer umweltbezogenen Verfahren und Leitlinien veröffentlicht.
  • Die EIB ist sich der Tatsache bewusst, dass soziale Fragen zunehmend im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, und arbeitet zur Zeit daran, ihre Verfahren und Leitlinien für die Beurteilung sozialer Aspekte weiterzuentwickeln und die Fachkompetenz ihrer Mitarbeiter auf diesem Gebiet auszuweiten. Bei ihren Finanzierungen in den Partnerländern richtet die Bank besonderes Augenmerk auf soziale Fragen.

Vertraulichkeit

  • Als Bank muss die EIB die normalen Bedürfnisse ihrer Kunden in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit respektieren. Sie muss die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmungen über die Wahrung der Vertraulichkeit geschäftlich sensitiver Informationen einhalten (1), die Effizienz ihres Entscheidungsprozesses wahren, was für den Erhalt ihrer Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von wesentlicher Bedeutung ist, und die mit der Vertraulichkeit persönlicher Daten zusammenhängenden Interessen respektieren. Im Interesse einer größeren Transparenz legt die EIB es den Projektträgern und Darlehensnehmern nahe, möglichst umfassende Informationen über ihre Projekte - auch Informationen über finanzielle Aspekte - zu geben, um auf ein gegebenenfalls bestehendes öffentliches Interesse an den betreffenden Vorhaben einzugehen.
  • Die EIB veröffentlicht keine Finanzierungsverträge, da diese einer Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterliegen. Die EIB stellt es dem Projektträger bzw. dem Darlehensnehmer jedoch frei, im Finanzierungsvertrag enthaltene Informationen zu veröffentlichen.
  • Die Bank veröffentlicht keine finanziellen Angaben zu Projektträgern, Darlehensnehmern und kofinanzierenden Einrichtungen und keine internen Analysen oder Stellungnahmen zu derartigen Angaben, zu Fertigungsprozessen und Absatzmärkten.
  • Die Unterlagen für den Verwaltungsrat der EIB umfassen Beurteilungen, die die Bank auf der Grundlage von vertraulichen Informationen über die Marktbedeutung vornimmt. Die Bank hat ein legitimes Interesse daran, die Effizienz ihres Entscheidungsprozesses, der für die langfristige Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidend ist, zu wahren.
  • Die EIB veröffentlicht sämtliche Berichte ihrer Hauptabteilung für Evaluierung der Operationen. Einzelne, detaillierte Projektevaluierungen gelten als vertraulich und werden daher nicht zur Verfügung gestellt.

Dialog mit Gruppierungen der Zivilgesellschaft

  • Die EIB erkennt an, dass NGO als Vertreter des öffentlichen Interesses wertvolle Beiträge leisten können, wenn es um Folgendes geht:

    • die Entwicklung der Politik auf nationaler und internationaler Ebene;

    • Institutionen wie die EIB für Probleme und Anliegen vor Ort zu sensibilisieren, wenn sie die Unterstützung eines Projekts erwägen;

    • zusätzliche Informationen zu liefern, die für solche Institutionen hilfreich bei der Beurteilung von Investitionen sein können.

  • Daher steht die EIB seit Mitte der 90er Jahre in einem kontinuierlichen Dialog mit den NGO. Ihr Ziel ist die Intensivierung der Beziehungen durch Gespräche über allgemeine grundsatzpolitische Fragen wie die Informationspolitik der EIB, ihre Aktivitäten im Umweltbereich - z.B. in den Bereichen Wasserwirtschaft und erneuerbare Energien - oder ihren Beitrag zur Entwicklungszusammenarbeit der EU sowie über spezifische Projekte.

  • Der Dialog zwischen der EIB und den NGO basiert im Wesentlichen auf den folgenden Elementen:

    • etwa zweimal jährlich veranstaltete Workshops für NGO;

    • Teilnahme von Mitarbeitern der EIB an die Bank betreffenden Veranstaltungen von NGO;

    • bilaterale Zusammenkünfte zwischen Mitarbeitern der EIB und vor Ort tätigen NGO, um bestimmte Projekte zu erörtern.

  • Workshops, an denen die EIB und NGO teilnehmen, werden auf regionaler Ebene an verschiedenen Orten der EU, der beitretenden Staaten und der Beitrittsländer sowie (möglicherweise) in den Partnerländern veranstaltet. Dabei diskutieren die Teilnehmer über Themen, die von der EIB und interessierten NGO gemeinsam festgelegt wurden. Die Mitarbeiter der Direktionen für Finanzierungen und der Direktion Projekte sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats werden eingeladen, an den Diskussionen teilzunehmen. Der letzte Workshop fand am 31. Oktober 2003 in Marseille statt.


(1) Die (vor)vertraglichen Beziehungen der Bank mit ihren Geschäftspartnern unterliegen gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich der Bekanntgabe von projektbezogenen Informationen, die sowohl in den EU-Mitgliedstaaten und anderen Ländern (als gesetzliche Verpflichtung oder abgeleitet vom allgemeinen Eigentums- und Vertragsrecht) gelten als auch in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften niedergelegt sind. Gemäß Artikel 287 des EG-Vertrags sind die Angehörigen der Organe der EU verpflichtet, "Auskünfte, die [ ] unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente". Die Pflicht der Bank zur Wahrung der Vertraulichkeit erstreckt sich auf sämtliche Informationen, die finanzielle oder persönliche Daten ihrer Kunden sowie deren Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse betreffen. Zudem verlangt die "Best practice" im Bankensektor die Einhaltung der Normen und Praktiken hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit geschäftlicher Informationen.

Erste aktualisierte Fassung vom 27. Juni 2003
Zweite aktualisierte Fassung vom 29. Oktober 2003