Die EIB ist wie alle Institutionen und Organe der EU verpflichtet, ein zentrales Verzeichnis der Vorgänge zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu führen (Artikel 31 der Verordnung 2018/1725). Das Verzeichnis enthält Angaben über die Verarbeitungsvorgänge wie den Namen des oder der Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Personen und die Art der verarbeiteten Daten sowie die Empfängerinnen oder Empfänger der Daten.