Beschreibung
Die Pensionsordnung wurde gemäß Artikel 36 der Personalordnung I und Artikel 36 der Personalordnung II vom Verwaltungsrat der Bank festgelegt.
Der Zweck der Pensionseinrichtung der Bank besteht darin, Ruhegehälter oder Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit an die Versicherten sowie Hinterbliebenenleistungen an anspruchsberechtigte Angehörige der Versicherten zu zahlen.