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Beschwerde einreichen

Beschwerden können in einer beliebigen Amtssprache der EU eingereicht werden. Sie sind entweder per Post oder Fax an den Generalsekretär der EIB zu richten oder können per E-Mail an complaints@eib.org oder über das Beschwerdeformular eingesandt werden. Wir akzeptieren auch Beschwerden in Nicht-EU-Sprachen, die von den Betroffenen eines EIB-Projekts gesprochen werden. Die Bearbeitung kann wegen der erforderlichen Übersetzung allerdings länger dauern.

Die Beschwerdeführenden müssen sich ausweisen, den Gegenstand ihrer Beschwerde genau benennen und darlegen, welches Ergebnis sie anstreben. Die Beschwerde sollte so viele detaillierte und relevante Informationen wie möglich enthalten.

Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführenden realistischerweise von den Tatsachen erfahren haben konnten, auf die sich ihr Vorwurf bezieht. Ab diesem Zeitpunkt haben sie ein Jahr Zeit.

Alle zulässigen Beschwerden werden auf der Website der EIB zusammen mit einer Zusammenfassung des Falls, den Schlussfolgerungen der Beschwerdeabteilung und den dazugehörigen Berichten veröffentlicht, sofern die Beschwerdeführenden keine vollständige Vertraulichkeit verlangt haben. Auch wenn die Beschwerdeführenden keine Vertraulichkeit verlangt haben, wird in den Berichten der Beschwerdeabteilung weder die Identität der Beschwerdeführenden noch die anderer von der Beschwerde betroffener Personen offengelegt.

Wenn Sie Bedenken wegen eines Projekts oder bestimmter Leitlinien oder Maßnahmen der EIB-Gruppe haben, können Sie sich schriftlich direkt an die Beschwerdeabteilung wenden.

Ihre Kontaktmöglichkeiten:

Wenn Sie der Meinung sind, dass das Vergabeverfahren für ein Projekt nicht mit der Finanzierungsentscheidung der Bank vereinbar ist, nutzen Sie für Ihre Beschwerde bitte dieses Formular.

Im Interesse der Transparenz werden Beschwerden als nicht vertraulich eingestuft. Das bedeutet, dass die EIB-Gruppe im Rahmen der Beschwerdebearbeitung eingehende Informationen gegenüber den betreffenden internen und externen Parteien offenlegen darf. Beschwerdeführende haben das Recht zu verlangen, dass ihre Beschwerde vertraulich behandelt werden soll.