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Die EIB-Gruppe hat ihre Leitlinien und Verfahren verbessert, um den Missbrauch ihrer Finanzierungsoperationen zu vermeiden.

Die überarbeiteten Leitlinien der EIB-Gruppe zu nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Jurisdiktionen mit mangelhafter Regulierung und zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich (NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe) wurden 2019 genehmigt. Nachstehend folgen einige häufig gestellte Fragen zu den NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe.

WARUM HAT SICH DIE EIB-GRUPPE NCJ-LEITLINIEN GEGEBEN?

Die EIB-Gruppe hält sich strikt an folgende Prinzipien:

a) eine rigorose Vorgehensweise gegen Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuervermeidung sowie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie

b) Bekenntnis zu strategischen und regulatorischen Entwicklungen beim verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich, die unter anderem von der EU, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und dem Globalen Forum Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten (Global Forum) unterstützt werden.

Die NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe legen die Standards für eine Sorgfaltsprüfung von Finanzierungsoperationen fest, bei denen ein Bezug zu nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Jurisdiktionen mit mangelhafter Regulierung besteht. Außerdem regeln sie die allgemeine Vorgehensweise der EIB-Gruppe zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich. Darüber hinaus bekräftigt die EIB-Gruppe darin, dass sie von ihren Vertragspartnern erwartet, bei der Prüfung der steuerlichen Integrität und erforderlichenfalls auch während der Geschäftsbeziehung einschlägige Informationen zum verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich offenzulegen.

WELCHE JURISDIKTIONEN VERHALTEN SICH NICHT REGELKONFORM UND WIE STELLT DIE EIB-GRUPPE DIES FEST?

Bei einer sich nicht regelkonform verhaltenden Jurisdiktion (NCJ) handelt es sich um eine Jurisdiktion, für die eine oder mehrere maßgebliche Organisationen festgestellt haben, dass sie keine ausreichenden Fortschritte auf dem Weg zu einer zufriedenstellenden Umsetzung der auf EU- und/oder internationaler Ebene vereinbarten Standards in den Bereichen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) und/oder Steuertransparenz/verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich erzielt hat.

Es gibt zwei Arten von NCJ:

1. „eingeschränkt zulässige Jurisdiktionen“: Jurisdiktionen, für die eine oder mehrere maßgebliche Organisationen festgestellt haben, dass sie „nicht regelkonform“, „teilweise regelkonform“ oder „nicht kooperationsbereit“ sind, oder die im Zusammenhang mit den vorerwähnten Standards auf EU- und/oder internationaler Ebene ein vergleichbar schwaches Rating haben, und
2. „unzulässige Jurisdiktionen“:

a) Jurisdiktionen, die nach Feststellung einer oder mehrerer maßgeblicher Organisationen fortlaufend wesentliche Risiken im AML/CFT-Bereich aufwerfen, die ermittelte strategische Mängel in ihren AML/CFT-Regeln wiederholt nicht behoben haben und die Gegenstand einer Aufforderung der betreffenden maßgeblichen Organisation an ihre Mitglieder sind, Maßnahmen zu ergreifen, oder

b) Jurisdiktionen, die sowohl im AML/CFT- als auch im Steuerbereich als eingeschränkt zulässig eingestuft wurden.

WAS SIND MASSGEBLICHE ORGANISATIONEN UND WELCHE ROLLE SPIELEN SIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN NCJ-LEITLINIEN DER EIB-GRUPPE?

Maßgebliche Organisationen sind Organisationen und standardsetzende Gremien wie die EU, die Vereinten Nationen, der Internationale Währungsfonds, der Rat für Finanzstabilität, die Financial Action Task Force, die OECD, das Global Forum, die G20, der Inklusive Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie eventuelle Nachfolgeorganisationen.

Diese maßgeblichen Organisationen erstellen Referenzlisten mit Ratings und/oder Listen, die Auskunft über den Grad der Einhaltung und/oder Umsetzung von Standards geben, die auf EU- oder internationaler Ebene in den Bereichen AML/CFT und verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich vereinbart wurden. Aufgrund der Referenzlisten können Jurisdiktionen ermittelt werden, die im Zusammenhang mit von der EIB-Gruppe finanzierten/geförderten Operationen höhere Risiken aufweisen, insbesondere in Verbindung mit: a) kriminellen Aktivitäten wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerstraftaten und b) Steuervermeidungspraktiken („betroffene Aktivitäten“).

WO FINDE ICH DIE VON DEN MASSGEBLICHEN ORGANISATIONEN ERSTELLTEN REFERENZLISTEN (NCJ-LISTEN)?

Momentan beruhen die NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe auf den folgenden von den maßgeblichen Organisationen erstellten Referenzlisten betreffend AML/CFT sowie Steuerfragen (sie werden von Zeit zu Zeit geändert und/oder ergänzt): [1]

a) Anhang I der Gemeinsamen EU-Liste von Drittstaaten für Steuerzwecke,
b) Jurisdiktionen, die von der OECD und ihrem Globalen Forum Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten als „teilweise regelkonform“ oder „nicht regelkonform“ mit dem internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen eingestuft wurden und das entsprechende vorläufige Rating erhalten haben,
c) Jurisdiktionen auf der OECD-/G20-Liste der Jurisdiktionen, die die Steuertransparenzstandards nicht zufriedenstellend umgesetzt haben (siehe S. 17–18 des OECD-Berichts an die G20 vom Juli 2024),
d) Jurisdiktionen in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren AML/CFT-Regeln aufweisen, geändert durch die Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) 2028/855 vom 7. Mai 2020 und (EU) 2021/37 vom 7. Dezember 2020,
e) Jurisdiktionen in der Veröffentlichung der Financial Action Task Force „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ (d. h. Jurisdiktionen, deren Rechtssysteme erhebliche strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung aufweisen. Bei den Jurisdiktionen, die als sehr risikoreich eingestuft wurden, fordert die FATF alle Mitglieder und Jurisdiktionen dringend zu einer verstärkten Sorgfaltsprüfung auf. In den schwerwiegendsten Fällen wird den Ländern nahegelegt, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um das internationale Finanzsystem vor den finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung zu schützen, die von dem betreffenden Land ausgehen. Extern wird diese Liste oft als „Schwarze Liste“ bezeichnet). (High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action – 21. Februar 2025 )
f) Jurisdiktionen in der Veröffentlichung der Financial Action Task Force „Jurisdictions under Increased Monitoring“ – 21. Februar 2025 (d. h. Länder oder Jurisdiktionen, die sich verpflichtet haben, die ermittelten strategischen Mängel innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens rasch zu beheben, und die unter verstärkter Beobachtung stehen. Extern wird diese Liste oft als „Graue Liste“ bezeichnet).


[1] Die EIB-Gruppe ist nicht haftbar für das Ergreifen oder Unterlassen von Maßnahmen in Verbindung mit der Pflege/Überwachung/Aktualisierung dieser Listen. Somit ist die EIB-Gruppe auch nicht haftbar für Schäden, Kosten oder Verluste, die infolge von Änderungen dieser Listen entstehen.

WAS ERWARTET DIE EIB-GRUPPE VON IHREN VERTRAGSPARTNERN?

Die EIB-Gruppe strebt Geschäftsbeziehungen mit Partnern an, die die einschlägigen Gesetze einhalten, auch im AML/CFT- und im Steuerbereich, und höchste Marktstandards erfüllen.

Die EIB-Gruppe erwartet grundsätzlich die Bereitschaft, bei der Prüfung der steuerlichen Integrität einschlägige Informationen über das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich offenzulegen. Andere Erwartungen sind in Anhang 1 der NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe genannt, so etwa:

a) die Vorhaltung und Bereitstellung angemessener, zutreffender und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer,

b) keine grenzüberschreitenden Eigentümerstrukturen, die in erster Linie aus steuerlichen Gründen erfolgen und keine wirtschaftliche Substanz haben,

c) Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen.

Handelt es sich bei den Vertragspartnern um Finanzintermediäre, müssen sie risikoorientiert die Grundsätze in den NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe anwenden, wenn sie Mittel/Unterstützung der EIB-Gruppe an Endbegünstigte weiterleiten.

WARUM UNTERSTÜTZT DIE EIB-GRUPPE PROJEKTE IN SICH NICHT REGELKONFORM VERHALTENDEN JURISDIKTIONEN?

Wie aus der Erklärung der EIB-Gruppe zum verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich hervorgeht, ist es die Aufgabe der EIB-Gruppe, durch die Finanzierung solider Investitionsvorhaben zu den Zielen der EU beizutragen; dies ist in ihrer Satzung und durch die Beschlüsse des Europäischen Rates festgelegt. Die EU hat der EIB-Gruppe verschiedene Mandate übertragen, die die Ziele der EU unterstützen.

Die NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe sehen ein generelles Verbot neuer oder erneuerter Operationen mit Vertragspartnern vor, die in NCJ niedergelassen oder eingetragen sind. Ausnahmen sind nur in wenigen Fällen möglich, beispielswese wenn die Operation physisch in der jeweiligen NCJ durchgeführt wird oder wenn die Gefahr eines Missbrauchs der Operation für betroffene Aktivitäten eingedämmt werden kann. Solche Ausnahmen sind vorgesehen, um die Bevölkerung in den Ländern, in denen die EIB laut ihrem Mandat tätig ist, nicht zu bestrafen.

FÜR WELCHE AKTIVITÄTEN DER EIB-GRUPPE GELTEN DIE NCJ-LEITLINIEN?

Die NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe gelten für:

a) neue oder erneuerte Operationen und
b) alle Mittelbeschaffungs- und Treasury-Aktivitäten, wobei die gewählte Vorgehensweise die Besonderheiten dieser Aktivitäten berücksichtigen muss.

FINDEN DIE NCJ-LEITLINIEN DER EIB-GRUPPE AUF JURISDIKTIONEN ANWENDUNG, DIE AUS STEUERLICHEN GRÜNDEN AUF DER „GRAUEN LISTE“ STEHEN?

Die NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe können risikoorientiert auch auf Operationen mit Vertragspartnern ausgeweitet werden, die in grundsätzlich kooperationsbereiten Jurisdiktionen niedergelassen oder eingetragen sind, diese Jurisdiktionen jedoch bestehende Mängel im Bereich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich noch nicht beseitigt haben (vgl. Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke).

WAS SIND DIE WICHTIGSTEN GRUNDSÄTZE DER NCJ-LEITLINIEN DER EIB-GRUPPE?

Die wichtigsten Grundsätze der NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe sind:

1. Verbot neuer oder erneuerter Operationen mit NCJ-Bezug zu einer unzulässigen Jurisdiktion oder mit einem standortbedingten Bezug zu einer eingeschränkt zulässigen Jurisdiktion,
2. erhöhte Wachsamkeit bei allen Operationen mit NCJ-Bezug und
3. Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat.

Das Verbot bezieht sich auf neue oder erneuerte Operationen mit Vertragspartnern, die in NCJ niedergelassen oder eingetragen sind. Nur in wenigen Fällen sind Ausnahmen möglich (siehe auch die Frage „Warum unterstützt die EIB-Gruppe Projekte in sich nicht regelkonform verhaltenden Jurisdiktionen?“).

Die erhöhte Wachsamkeit kann auch risikoorientiert auf Operationen mit Vertragspartnern ausgeweitet werden, die in Jurisdiktionen niedergelassen oder eingetragen sind, welche aus steuerlichen Gründen auf der „Grauen Liste“ stehen (siehe auch die Frage „Finden die NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe auf Jurisdiktionen Anwendung, die aus steuerlichen Gründen auf der „Grauen Liste“ stehen?“).

WELCHE ARTEN VON NCJ-BEZUG FALLEN UNTER DIE LEITLINIEN DER EIB-GRUPPE?

Es gibt drei Arten von NCJ-Bezug:

a) standortbedingter Bezug: Der Vertragspartner ist in einer sich nicht regelkonform verhaltenden Jurisdiktion niedergelassen oder eingetragen,
b) Bezug durch Eigentumsverhältnisse: Eigentümer (im Sinne der Geldwäscherichtlinie) des Geschäftspartners ist eine juristische oder natürliche Person, die in einer sich nicht regelkonform verhaltenden Jurisdiktion niedergelassen oder eingetragen ist,
c) Bezug durch Beherrschungsverhältnisse: Der Geschäftspartner wird von einer juristischen oder natürlichen Person beherrscht (im Sinne der Geldwäscherichtlinie), die in einer sich nicht regelkonform verhaltenden Jurisdiktion niedergelassen oder eingetragen ist.

Für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung gilt für die Anteile risikoorientiert eine Schwelle von zehn Prozent.

WAS BEDEUTET VERLEGUNG IM SINNE DER NCJ-LEITLINIEN DER EIB-GRUPPE?

Eine vor einer Vertragsunterzeichnung erforderliche Verlegung betrifft neue grenzüberschreitende Operationen mit Vertragspartnern, die in einer sich nicht regelkonform verhaltenden Jurisdiktion niedergelassen oder eingetragen sind. Grenzüberschreitende Operationen sind Operationen, bei denen die Jurisdiktion, in der der Vertragspartner eingetragen oder niedergelassen ist, und die Jurisdiktion, in der die Operation physisch durchgeführt wird, nicht identisch sind.

Wenn der Ort der Eintragung oder Niederlassung eines Vertragspartners als sich nicht regelkonform verhaltende Jurisdiktion eingestuft wird, sieht die EIB-Gruppe von neuen Operationen oder einer Erneuerung von Operationen mit diesem Vertragspartner ab, außer der Vertragspartner verlegt sein Unternehmen vor der Vertragsunterzeichnung in eine sich regelkonform verhaltende Jurisdiktion.

WIE WIRKEN SICH DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZUR ÜBERARBEITETEN EU-LISTE NICHT KOOPERATIVER LÄNDER UND GEBIETE FÜR STEUERZWECKE („EU-LISTE“) AUF DIE NCJ-LEITLINIEN DER EIB-GRUPPE AUS?

Die EU-Liste in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates findet direkt und automatisch auf die NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe Anwendung. Die EIB-Gruppe überwacht auch weiterhin genau die Fortschritte von Jurisdiktionen, die grundsätzlich kooperationsbereit sind, bestehende Mängel im Bereich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich jedoch noch nicht beseitigt haben. Diese Fortschritte werden bei der Prüfung der steuerlichen Integrität risikoorientiert berücksichtigt (siehe auch die Frage „Finden die NCJ-Leitlinien der EIB-Gruppe auf Jurisdiktionen Anwendung, die aus steuerlichen Gründen auf der „Grauen Liste“ stehen?“)